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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist dieser Tage noch nicht zu prognostizieren, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und seinen Auswirkungen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Corona-Ausbreitung haben unzählige Firmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, inwieweit das zulässig war, kann eindeutig verneint werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die toxische Mischung von Coronapandemie und Probezeit verursacht bei vielen neu eingestellten Arbeitnehmern ein mulmiges Gefühl, hervorgerufen von der Sorge, den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz gleich wieder zu verlieren. Obendrein kommt die Tatsache dazu, dass es für die Arbeitgeberseite nie problemloser als in der Probezeit ist, sich von ein paar Mitarbeitern zu trennen, müssen sie doch lediglich die Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Falls dann auch noch Ereignisse, wie die Coronapandemie dazukommen, führt das bei nicht wenigen Mitarbeitern in der Probezeit natürlich zu besonderen seelischen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Der Zeitraum vom Start eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende der gegenseitigen Testphase wird als Probezeit bezeichnet. Im Verlauf der Probezeit, welche je nach dem was vereinbart wurde bis zu sechs Monate dauern kann, kann ein Arbeitsvertrag grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Da innerhalb der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, braucht es keinen Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis aufzulösen. Die Erleichterungen der Probezeit gelten im Übrigen für beide Vertragsparteien, das heißt, auch die Arbeitnehmer können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sollte ihnen der neue Arbeitsplatz nicht gefallen.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Eine Firma hat einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen, doch wegen der Coronasituation entfällt unerwartet der Bedarf für die neu besetzte Arbeitsstelle. Weil eine Probezeit vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch kündigen, bevor die Arbeit durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird. Findet dies zum Beispiel sieben Tage vor dem geplanten Arbeitsantritt, stellt sich natürlich die Frage, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist unverzüglich zu laufen beginnt oder erst zum fixierten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in dieser Sache entschieden, dass die Kündigungsfrist sofort läuft, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Verweis ist wichtig, da Arbeitsverträge häufig so gestaltet sind, dass die Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Solange die Probezeit läuft, haben neue Mitarbeiter nur geringen Schutz vor einer Kündigung, da es vom Gesetzgeber so gewollt ist, dass die Hürden für Unternehmer bei Neueinstellungen möglichst niedrig sind. Folglich sind Kündigungen während der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen möglich, aber diese dürfen nie willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Angestellten zu maßregeln. Letzteres könnte regelmäßig dann angenommen werden, wenn ein Angestellter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommen kann, zum Beispiel weil er zu Hause seine Kinder betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Im Allgemeinen erhalten bestimmte Personen, wie Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Soldaten, Auszubildende und Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsleben. Die Mehrzahl der eben genannten Gruppen kann auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen, der greift aber nicht bei Auszubildenden sowie Schwerbehinderten.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

Haben Sie Fragen zu “Probezeit in der Corona-Krise” oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Unter der 0211-54212240 bekommen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr Auskunft von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf.


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