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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird ebenso als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist derzeit noch nicht zu prognostizieren, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und dessen Folgen auf das Berufsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Ob das zulässig ist, darf bezweifelt werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht bezeichnet ein einseitiges Gestaltungsrecht und ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, trotzdem eigentlich keine Möglichkeit zur Kündigung vorgesehen ist. Derartige Sonderkündigungsrechte kommen vor allem dann in Frage, wenn die andere Vertragspartei eine Möglichkeit hat, nach Abschluss eines Vertrags dessen Konditionen, zum Beispiel den Preis einer vertraglichen Leistung einseitig zu ändern. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich entweder aus einem Gesetz ergeben oder in einem Vertrag fixiert sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Ohne Frage gibt es auch für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, diese werden im Arbeitsrecht außerordentliche Kündigung genannt. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung aber ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn der fristlos Kündigende eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als nicht zumutbar betrachtet. Was einen wichtigen Grund darstellt, wird demnach nicht durch ein Gesetz definiert, sondern es kommt es darauf an, dass Tatsachen vorliegen, die nach einer ausgewogenen Interessenabwägung der beiden Vertragsparteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Ziemlich oft machen Gerüchte die Runde, dass es wegen der Situation mit Corona ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse gäbe. Die pandemische Lage wegen Corona hat zwar eine besondere Situation im Berufsleben zur Folge gehabt, doch das Arbeitsrecht ist trotzdem gleich geblieben. Also kann weder die Pandemie allein, noch eine Infektion oder Erkrankung an Corona die Ursache für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist in der Tat etwas anders zu bewerten, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Covid-19 ausgesprochen wurde. Um der Coronapandemie etwas entgegenzusetzen wurden zum Beispiel gesetzliche Vorschriften erlassen, um deren Ausbreitung einzudämmen oder zu verlangsamen. Dazu gehörten Maskenpflicht und PCR-Tests, Abstands- und Hygieneregeln, 3G und ähnliche Regeln, Quarantänevorschriften sowie Reise- und Besuchsbeschränkungen. Wenn jemand bewusst und wiederholt gegen derartige Regeln verstößt, kann das durchaus auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

Haben Sie Fragen zu "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Unter der 0211-54212240 bekommen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr Auskunft von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf.


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