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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist gegenwärtig nicht zu prognostizieren, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Corona-Krise haben nicht wenige Unternehmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das zulässig ist, darf angezweifelt werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Arbeitsrechtler differenzieren zwischen drei verschiedenen Arten der Kündigung, einerseits der ordentlichen Kündigung und andererseits der außerordentlichen Kündigung sowie darüber hinaus der sogenannten Änderungskündigung. Das Kündigungsschutzgesetz differenziert wiederum zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen.

Die personenbedingte Kündigung

Weil es sich bei Covid-19  um eine Krankheit handelt, scheint es zunächst sinnfällig, dass eine personenbedingte Kündigung infrage kommt, schließlich erfolgen diese in den meisten Fällen wegen der Erkrankung eines Mitarbeiters. Bei genauer Betrachtung wird allerdings unverzüglich klar, dass eine Erkrankung mit Corona die für eine personenbedingte Kündigung erforderlichen Gründe nicht hergibt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Auf jeden Fall ist es möglich, im Zusammenhang mit Covid-19 eine Kündigung zu erhalten, jedoch keinesfalls, weil man wegen des Virus krank ist, sondern weil sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht an die mit Corona im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das könnte zum einen übertrieben Vorsichtige betreffen, die sich auf Grund von Corona weigern, überhaupt auf ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion die Quarantäne verweigert. In jedem dieser Fälle liefert der Arbeitnehmer auf Grund seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung hat aber im Allgemeinen eine Abmahnung als Voraussetzung, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommt, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Fragestellung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund von Corona letztlich wirksam ist, kann aufgrund dessen eigentlich verneint werden. Verhaltensbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind zwar im Bereich des Möglichen, doch eher unwahrscheinlich, da die Voraussetzungen für eine solche eigentlich zu hoch sind. Sogar wenn sich ein Beschäftigter weigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von dessen allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Angestellte wegen der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, grundsätzlich könnte es doch pandemiebedingt, durchaus zu Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen kommen? Ja, es stimmt, am naheliegendsten ist bei Covid-19 eine betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise weil der Betrieb auf Dauer erheblich reduziert oder vollständig beendet wird, ebenso könnte eine behördliche Schließung des Unternehmens erfolgen. Im Fall das nicht alle, sondern nur ein Teil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Sozialauswahl vorgeschrieben, was meint, Alter, Unterhaltspflichten sowie Unterhaltspflichten müssen berücksichtigt werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Primär ist zu ermitteln, ob die Bedingungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, also dass die Firma mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der betroffene Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet hat. Im Fall, dass diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage, in der entschieden wird, ob die betriebsbedingte Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dafür muss unbedingt die sogenannte Dreiwochenfrist berücksichtigt werden, was heißt, die Kündigungsschutzklage muss spätestens binnen drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erhoben werden.

Fazit

Zwar kann einem nicht wegen einer Erkrankung mit Corona gekündigt werden, doch coronabedingte Probleme der Gesamtwirtschaft können dennoch dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch auch in Zeiten von Covid-19 gelten natürlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts ohne Einschränkungen. Wenn Sie erfahren wollen, inwiefern Sie Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erhalten haben, kontaktieren Sie doch bitte die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

Haben Sie Fragen zu "Verhaltensbedingten Kündigungen wegen Corona" oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Unter der 0211-54212240 bekommen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr Auskunft von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf.


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