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Das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Lohnersatzleistung ist nicht den Sozialleistungen zuzurechnen und wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Arbeitslosengeld ist eine geldliche Unterstützung, die von der Agentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose entrichtet wird. Damit wird bezweckt, die finanziellen Einkommensverluste zu kompensieren, die ein Arbeitnehmer erleidet, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert und keine andere Einkommensquelle hat. Arbeitslosengeld wird im Normalfall für einen begrenzten Zeitraum erbracht.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I, gleichfalls als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist die geldliche Unterstützung, welche von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, sofern diese in der Vergangenheit gearbeitet sowie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld wird den Arbeitslosen nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt.

Immer wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, falls er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld I sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) erfasst. Arbeitslosengeld wird für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre gewährt, in der Regel jedoch nur ein Jahr. Voneinander abweichend ist ebenso die Summe, die Arbeitslose ausgezahlt bekommen, die bemisst sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über einen vorgegebenen Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I, gleichfalls als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist die geldliche Unterstützung, welche von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, sofern diese in der Vergangenheit gearbeitet sowie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld wird den Arbeitslosen nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt.

Immer wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, falls er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld I sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) erfasst. Arbeitslosengeld wird für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre gewährt, in der Regel jedoch nur ein Jahr. Voneinander abweichend ist ebenso die Summe, die Arbeitslose ausgezahlt bekommen, die bemisst sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über einen vorgegebenen Bemessungszeitraum.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes 1 hängt von vielen Faktoren ab. Zu diesen zählen vor allem die Zeiträume der Abrechnung innerhalb des Bemessungszeitraums, das in dieser Zeit erhaltene beitragspflichtige Arbeitsentgelt (brutto) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung sowie das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt sowie der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld 1 beträgt im Allgemeinen ein Jahr und in besonderen Fällen zwei Jahre, wobei laut SGB III einige Zeiten außer Betracht bleiben, um den Bemessungszeitraum zu kalkulieren. Die im Bemessungszeitraum erlangten Arbeitsentgelte (brutto) werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von dem auf diese Weise festgestellten Bemessungsentgelt werden insgesamt 20 Prozent für Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag abgezogen, um ein pauschaliertes Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu erhalten. Das so errechnete Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im allgemeinen Fall mit 60 % oder bei einem Arbeitslosen, der für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das auf diese Weise berechnete tägliche Arbeitslosengeld wird mit 34 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollem Kalendermonat zu ermitteln, welches dann jeden Monat ausgezahlt wird. Online finden sich viele Tools, unter anderem von der Agentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selbst zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Wie lange der Versicherungsträger, also die Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld zahlt, ist davon abhängig, wie alt der Anspruchsteller ist und über welchen Zeitraum er in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stand. Die größtmögliche Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Lebensalter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 48 Monaten voraus.

Für alle Arbeitnehmer unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ist die Höchstdauer für das Arbeitslosengeld ein Jahr. Die kürzeste Anspruchsdauer, nach Versicherungspflichtverhältnissen von 12 Monaten, beträgt sechs Monate und steigert sich alle zwei Monate um einen weiteren, bis die Höchstdauer erreicht ist.

Ab einem Alter von 50 Jahren gelten andere Regeln, so kann insgesamt 15 Monate Arbeitslosengeld 1 beanspruchen, wer über fünfzig Jahre alt ist sowie Versicherungspflichtverhältnisse von wenigstens zwölf Monaten nachweisen kann. Die Dauer des Bezugs wächst bei mindestens 55-Jährigen sowie Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 36 Monaten auf 18 Monate an.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld I können ganz oder teilweise verloren gehen, wenn sich der normalerweise Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat, andere Sozialleistungen bezieht oder eine Urlaubsabgeltung erhält.

Sollte sich ein Arbeitsloser versicherungswidrig verhalten, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit, sofern er dafür keinen wichtigen Grund nachweisen kann, gleichwohl dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Anspruchsdauer vermindert sich dadurch um die Tage der Sperrzeit, bis zu einem Viertel der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer

●    eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
●    seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte,
●    keine Eigenbemühungen nachweist,
●    die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird,
●    durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
●    einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt.

Erhält ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen einer Erkrankung oder gleichartige Zahlungen, wie Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Krankengeld, eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente oder eine Berufsausbildungsbeihilfe, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ebenso ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, in welcher ein Arbeitsloser Arbeits- oder Urlaubsentgelte bezieht. Dasselbe gilt beim Erhalt einer Entlassungsentschädigung, sofern er einem Abfindungsvertrag zugestimmt hat, welcher ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlischt vollständig, sollte der Arbeitslose durch sein Verhalten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst haben.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Wegen des Progressionsvorbehaltes muss das Arbeitslosengeld, anders als das Bürgergeld, in der Steuererklärung angegeben werden. Wenngleich es selbst steuerfrei ist, ist es sinnvoll, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung immer anzugeben, damit keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Falls jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld 1 in der Steuererklärung anzugeben ist, kann er sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Die Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, Unfallversicherung pflichtversichert und die dabei anfallenden Beiträge begleicht die Agentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, haben in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes auf das vorherige Einkommen in Form von Bürgergeld oder Wohngeld. Dies kann unter anderem erforderlich sein, wenn Betroffene während der Arbeitslosigkeit bestimmte schwere Belastungen wie hohe Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen tragen.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes gewährt zu bekommen, müssen Arbeitslose einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und die verlangten Nachweise vorlegen. Die Höhe der Aufstockung bestimmt sich nach dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt sowie den Belastungen, welche während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Wenn die richtigen Voraussetzungen vorliegen, besteht zum Arbeitslosengeld ein paralleler Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit und die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das bedeutet, wenn ein Arbeitsloser eine Existenzgründung plant, kriegt er für eine begrenzte Zeit Arbeitslosengeld, solange er bestimmte Bedingungen erfüllt.

Doch Vorsicht, es besteht auf diese Existenzförderung kein Rechtsanspruch, sondern sie wird nur gewährt, wenn die Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle geprüft wurde und die Bundesagentur für Arbeit von den Erfolgsaussichten der Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Befindet sich der Arbeitslose in einer von der Arbeitsagentur geförderten Weiterbildung, kriegt dieser Arbeitslosengeld I, welches grundsätzlich nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sobald nur noch 30 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 übrig sind, vermindert sich der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht mehr. Es ist sehr wichtig, dass sich Arbeitnehmer bereits vor dem Beginn einer Weiterbildung über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld informieren, um zu wissen, wie lange sie während der Weiterbildungsmaßnahme materiell abgesichert sind.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Einkommen aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche werden bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet. Die Einkünfte aus der Weiterbildung werden bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet, das bedeutet, falls der Arbeitgeber in einer Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, zieht man davon den Freibetrag von 400 Euro ab und rechnet somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld an.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Arbeitslosengeld 1 kann normalerweise nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beansprucht werden. Ausnahme sind grenznah lebende Arbeitslose, falls sie zuvor in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Jedoch wird das Arbeitslosengeld 1 auch im Ausland gezahlt, allerdings gibt es einige Einschränkungen und Bedingungen, die beachtet werden müssen. Zunächst einmal muss der arbeitslose Anspruchsteller das Arbeitslosengeld 1 bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, zum Beispiel in einem Konsulat oder einer Botschaft, beantragen. Dort werden bestimmte Unterlagen benötigt, wie beispielsweise ein aktueller Lebenslauf und Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes.

Zu beachten ist ebenso, dass der Antragsteller im Ausland nach einer neuen Beschäftigung sucht. Dies kann beispielsweise durch die Anmeldung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen belegt werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

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