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Diskriminierung am Arbeitsplatz

In Düsseldorf ist, wie im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, jede Benachteiligung eines Menschen auf Grund seiner ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung, Behinderung oder seines Geschlechts nicht erlaubt, was durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geregelt wird.

Diskriminierung kann in einem Unternehmen in verschiedenartigen Formen auftauchen, zum Beispiel als direkte oder indirekte Diskriminierung, als Benachteiligung oder Belästigung. Eine Erhebung des Bundesamts für Statistik zeigte, dass ersichtlich über 5% der Beschäftigten in der Bundesrepublik Diskriminierung am Arbeitsplatz erleiden, es dementsprechend mehr als jeden zwanzigsten Angestellten betrifft.

Perspektive der Betroffenen

Diskriminierung im Berufsleben ist in der Bundesrepublik Deutschland ein allgegenwärtiges Thema, weil es zahllose Berufstätige betrifft. Diese Arbeitnehmer erleben an ihren Arbeitsplätzen des Öfteren Diskriminierungen, die wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft oder auch aus rassistischen Gründen erfolgen. Derartige Erfahrungen können Unsicherheit, Bevormundung, Ausgrenzungen sowie Einschränkungen zur Folge haben und werden zudem von Angst, Traurigkeit und Scham begleitet.

So schilderte ein Betroffener: “Als ich mich vor etwa zwei Jahren um eine freie Stelle beworben habe, wurde ich eindeutig aufgrund meiner Hautfarbe abgelehnt. Ohne Zweifel ist es nicht erlaubt, Personen auf Grund ihrer Hautfarbe zu diskriminieren, jedoch passiert es leider wieder und wieder. In meinem Fall konnte ich zum Glück auf die Unterstützung von Freunden und Bekannten zählen, die mir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf empfohlen haben.”

Anhand eines solchen Beispiels erkennt man gut, wie maßgeblich es ist, dass solche Fälle von Diskriminierung offen und aktiv thematisiert werden und betroffene Beschäftigten Hilfe und Unterstützung bekommen, um bei der Bewältigung so einer belastenden Situation nicht alleine zu stehen.

Definition von Diskriminierung

In der Bundesrepublik und damit auch in Düsseldorf ist das Verbot der Diskriminierung auf der Arbeit durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Besagtes AGG untersagt Diskriminierung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, gleichsam verboten ist natürlich auch die Anweisung, sich diskriminierend zu verhalten, also jemand anderen zu ermutigen, eine diskriminierende Handlung zu begehen.

Diskriminierung am Arbeitsplatz kann sich in diversen Formen zeigen. Beispielsweise gibt es die sichtbar auftretende direkte Diskriminierung. Diese Wendung gebraucht man, wenn ein Berufstätiger aufgrund einer der zuvor aufgeführten Gründe benachteiligt wird, zum Beispiel weil derjenige einer bestimmten Religion anhängt oder einer bestimmten ethnischen Gruppe angehört. Oft kommt es auch zur sexuell konnotierten Belästigung. Davon ist die Rede, wenn ein Berufstätiger wegen eines der zuvor aufgezählten Gründe sexuell belästigt oder auf andere Art schikaniert wird.

Deutlich anders verhält es sich mit der indirekten Diskriminierung, das bedeutet, wenn eine bestimmte Regelung beziehungsweise Praxis am Arbeitsplatz zwar neutral erscheint, jedoch in Wahrheit spezielle Gruppen diskriminiert, beispielsweise weil sie die kulturellen beziehungsweise sprachlichen Anforderungen gar nicht erfüllen können.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind Diskriminierungen am Arbeitsplatz sowie ihre rechtlichen Konsequenzen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Dieses AGG verbietet Diskriminierung von Personen wegen ihrer ethnischer Herkunft, Rasse, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, Geschlecht oder sexueller Identität.

Betriebe sind demnach verpflichtet, Diskriminierung zu verhindern und gegebenenfalls Maßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen. Wenn sich ein Berufstätiger diskriminiert fühlt, empfiehlt es sich, zunächst eine Beschwerde beim Arbeitgeber einzureichen. Wenn das nicht hilfreich ist, kann er eine Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erheben.

Sofern die Klage erfolgreich ist, kann der beklagte Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Der Betrag der Entschädigung ist vom Grad der Diskriminierung und dem von ihr verursachten Schaden abhängig. Des Weiteren kann das Unternehmen dazu in die Pflicht genommen werden, diskriminierende Praktiken zu ändern oder zu beenden.

Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass die Beweislast bei einer Diskriminierungsklage auf der Arbeitgeberseite liegt. Der benachteiligte Berufstätige muss lediglich glaubhafte Hinweise vorbringen, die den Vorwurf einer Benachteiligung untermauern, dagegen muss die Arbeitgeberseite beweisen, dass das kritisierte Verhalten nicht diskriminierend war.

Was betroffene Arbeitnehmer beachten müssen

Ganz wesentlich ist, dass betroffene Erwerbstätige bei Diskriminierung am Arbeitsplatz über die rechtlichen Rahmenbedingungen Bescheid wissen. Das bedeutet, jeder Erwerbstätige sollte daher wissen, welche Rechte und Pflichten ihm zustehen sowie was für Möglichkeiten er hat, um sich vor Diskriminierung zu bewahren.

Zunächst einmal sollten alle wissen, dass Diskriminierung am Arbeitsplatz verboten ist. Es gibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), es möglich macht, gegen Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Religion oder sexueller Orientierung vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht eine Klage anzustrengen. Für den Fall, dass ein Erwerbstätiger benachteiligt wird, hat er die Möglichkeit, sich an die zuständige Antidiskriminierungsstelle in Düsseldorf zu wenden.

Jeder Bewerber auf eine Stelle sollte prinzipiell darauf achten, dass er bei der Einstellung in einen Betrieb nicht diskriminiert wird. Es ist untersagt, potenzielle Angestellte auf Grund von Merkmalen wie Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung auszusondern. Wenn einem Erwerbstätigen in einem Einstellungsverfahren Diskriminierung erlebt, kann dieser sich hinsichtlich des Erlebnisses direkt an den potenziellen Arbeitgeber wenden. Falls das nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt, kann sich der Betroffene an die zuständige Düsseldorfer Behörde wenden, um die Dinge klären zu lassen.



Ursachen und Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Die häufigsten Gründe für Diskriminierung am Arbeitsplatz sind das Alter, gefolgt von Rassismus, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht und die ethnische Herkunft. Zusätzlich kann Diskriminierung ebenso aufgrund von psychischen Problemen, Behinderungen oder sexueller Identität erfolgen. Weiterhin können Unwissenheit, Unsicherheit in Bezug auf andere Menschen, Missverständnisse und Vorurteile dazu führen, dass sich Diskriminierung am Arbeitsplatz ereignet. Es gibt eine ganze Menge von Ursachen für Diskriminierung im Berufsleben.

Personen können infolge von Vorurteilen betreffend Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, körperlicher oder geistiger Behinderung beziehungsweise anderweitiger individueller Merkmale benachteiligt werden. Des Öfteren führt auch eine subtile Voreingenommenheit des Arbeitgebers sowie Mitarbeitern zu diskriminierendem Handeln, ohne dass sie sich dessen wirklich bewusst sind. Unter anderem können sie aufgrund von Stereotypen bestimmte Entscheidungen treffen, ohne dies beabsichtigt zu haben.

Etliche Angestellte und Chefs handeln aufgrund mangelnder Sensibilität gegenüber anderen Lebensweisen, Kulturen oder Hintergründen diskriminierend. Das führt dann immer wieder zur sogenannten strukturelle Diskriminierung, wie beispielsweise die mangelnde Chancengleichheit in der Ausbildung oder der Karriere in der Firma. Benachteiligung kann genauso auf Machtungleichgewichten basieren, bei denen einzelne Gruppen von Mitarbeitern auf Grund von Geschlecht, Rasse oder Alter weniger Einfluss auf die Entscheidungen im Betrieb haben als andere.

Folgen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Diskriminierungen am Arbeitsplatz haben eine ganze Reihe schädlicher Auswirkungen auf betroffene Angestellte, das Arbeitsumfeld und den Betrieb insgesamt. Eine Folge davon ist die Gefährdung der psychischen Verfassung, denn in der Tat kann Diskriminierung zu Stress, Angst, Depressionen und anderen mentalen Problemen mit der Gesundheit führen, welche sich des Weiteren negativ auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten auswirken.

Zusätzlich kann Diskriminierung dazu führen, dass Angestellte auf Grund von persönlichen Merkmalen, wie Rasse, Geschlecht oder Alter, weniger Möglichkeiten für Weiterbildungen, Gehaltserhöhungen beziehungsweise Beförderungen bekommen. In der Folge führt das vielmals zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung, da betroffene Arbeitnehmer sich nicht wertgeschätzt oder unterstützt fühlen und in der Folge schlechter motiviert sind.

Ein hinzukommendes Problem von Diskriminierung ist die unaufhörliche Verschlechterung des Arbeitsklimas. Dies zieht die Konsequenz nach sich, dass sich nicht nur die direkt betroffenen Kollegen unwohl fühlen und es öfter zu Spannungen zwischen Mitarbeitern beziehungsweise ganzen Abteilungen kommt. Am Ende schadet Diskriminierung dem Ansehen in der Öffentlichkeit und damit der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs, denn wird ein Unternehmen für Diskriminierung am Arbeitsplatz bekannt, mindert das die Fähigkeiten des Arbeitgebers, geeignete Arbeitnehmer anzuziehen sowie zu halten.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz

Allein aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, dass Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu bekämpfen da diese nicht nur inakzeptabel ist, sondern ebenso das Arbeitsklima negativ beeinflusst und die Leistung sowie die Produktivität sinken lassen kann. Betriebe müssen aktiv gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz auftreten, um negative Auswirkungen zu vermeiden sowie eine gute und produktive Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Lediglich so ist dafür gesorgt, dass ein Arbeitsklima entsteht, in welcher sich jeder Beschäftigte unterstützt und wertgeschätzt fühlt. Es gibt eine Reihe verschiedener Maßnahmen, welche die Arbeitgeber umsetzen sollten, um Diskriminierung im Betrieb zu bekämpfen sowie ein gerechteres und inklusiveres Arbeitsumfeld zu schaffen.

Schulungen und Sensibilisierung

Die Arbeitgeber können Veranstaltungen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für Beschäftigte und Vorgesetzte durchführen, um das Bewusstsein für Diskriminierung sowie deren Auswirkungen zu erhöhen und um anzustreben, dass jeder im Betrieb die Rechte aller Mitarbeiter respektiert.

Klare Richtlinien und Verfahren

Arbeitgeber müssen transparente Richtlinien und Verfahren für die Rekrutierung, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeitern haben, um Benachteiligungen zu vermeiden und Chancengleichheit für alle Arbeitnehmer sicherzustellen.

Schaffung einer inklusiven Kultur

Die Firmen können eine Unternehmenskultur pflegen, die die Inklusion und Vielfalt der Betriebsangehörigen schätzt und respektiert und die Etablierung von Netzwerken oder Gruppen für Arbeitnehmer, die zu Benachteiligungen führende Merkmale gemeinsam haben, unterstützt, damit diese ihre Interessen und Anliegen selber aktiv vertreten können.

Feedback- und Beschwerdesysteme

Arbeitgeber können Feedback- und Beschwerdesysteme für die Arbeitnehmer einrichten, damit sie sicher und vertraulich Hinweise oder Beschwerden in Bezug auf Diskriminierung äußern können, und sicherstellen, dass diese angemessen und ohne langes Warten behandelt werden.

Verantwortlichkeit und Überwachung

Die Leitung des Unternehmens sollte dafür Sorge tragen, dass alle Angehörigen des Betriebs für Diskriminierung verantwortlich gemacht werden und dass es dafür geschaffene Überwachungsmechanismen existieren, um sicherzustellen, dass Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht toleriert wird und geeignete Maßnahmen greifen, um sie zu vermeiden und zu bekämpfen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

Haben Sie Fragen zu „Diskriminierung am Arbeitsplatz und im beruflichen Umfeld“ oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Unter der 0211-54212240 bekommen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr Auskunft von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf.


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