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Urlaubsanspruch Arbeitnehmer Düsseldorf
Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Düsseldorfer Arbeitnehmer zum Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Viele Unternehmen in Düsseldorf gewähren ihren Beschäftigten jedoch mehr Urlaub als vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gefordert wird. Das geschieht über Arbeits- und Tarifverträge. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs sind jedoch ein paar Dinge zu beachten. Zum Beispiel entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Man muss wissen, dass die Anzahl der Urlaubstage unabhängig vom Arbeitszeitmodell ist. Auch wenn der Urlaub eigentlich im Jahr des Entstehens vollständig genommen werden soll, verfällt er nicht einfach am Jahresende, sondern kann ins Folgejahr übertragen werden. Erkrankt man im Urlaub, kann man die verlorenen Tage später nachholen. In besonderen Fällen kommt eine Urlaubsabgeltung in Frage, dann wird die Freizeit mit Geld abgegolten. Nur bei besonderen Anlässen besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet die Rechtsgrundlage für den in Düsseldorf wie im gesamten Gebiet der Bundesrepublik geltenden Mindesturlaubs. Demnach stehen allen Arbeitnehmern 24 Werktage Urlaub zu. Das ist der gesetzliche Mindestanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche. Das entspricht den vier Wochen, die auch bei einer Umrechnung in eine Fünf-Tage-Woche erhalten bleiben. Tarif- und Arbeitsverträge können zwar einen längeren Urlaub regeln, aber ein Unterschreiten der gesetzlichen Dauer des Erholungsurlaubs ist vertraglich nicht zulässig.
Anspruchsentstehung
Um Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu haben, ist eine Wartezeit von sechs Monaten erforderlich. Bei Eintritt oder Austritt im Verlauf des Jahres entsteht lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub. Für die Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs bildet das Kalenderjahr den Bezugszeitraum. Dies erfolgt auch bei der Berechnung des Anspruchs von Teilzeitkräften proportional, denn als Grundlage dienen die Arbeitstage pro Woche und nicht die Anzahl der zu arbeitenden Stunden. Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt und sich arbeitsunfähig meldet, wird der Urlaub unterbrochen. Die deshalb ungenutzten Urlaubstage kann er später nachholen, das heißt, der Urlaub verfällt nicht, sondern bleibt bestehen.
Urlaubsübertragung
Der Urlaub sollte grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Jedoch verfällt er nicht am Ende des Jahres, vielmehr räumt der Gesetzgeber Arbeitnehmern bei dringenden Gründen eine Übertragungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres ein. Sollte aus betriebsbedingten Gründen auch in dieser Zeit keine Inanspruchnahme des Urlaubs möglich sein, ist eine entsprechende Verlängerung der Frist möglich. Noch länger läuft die Frist gegebenenfalls bei langer Arbeitsunfähigkeit. Im Krankheitsfall ist eine Übertrag des Urlaubsanspruchs bis zu 15 Monaten möglich. Allerdings verfällt der Urlaub nach Fristende, wenn kein besonderer Grund vorliegt.
Urlaubsabgeltung
Eine besondere Regelung kommt zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis austritt und den Urlaub deshalb nicht mehr nehmen kann. In diesem Fall ist eine Auszahlung statt Freizeit möglich. Der Resturlaub muss dann abgerechnet werden.
Die Berechnung für die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Tagesverdienst des Arbeitnehmers. Das in Form einer Urlaubsabgeltung erhaltene Geld unterliegt derselben Versteuerung wie normaler Lohn. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist es nicht erlaubt, eine Abgeltung vorzunehmen.
Sonderurlaub
Unabhängig vom Anspruch auf Erholungsurlaub können Beschäftigte auch anlassbezogen, insbesondere für kurzfristige, unvorhergesehene Ereignisse Sonderurlaub beantragen. Der wird zum Beispiel bei privaten Anlässen wie Umzug, ärztliche Behandlung, Pflege eines Kindes, Hochzeit, Geburt oder einem Todesfall in der Familie gewährt. Aber auch bei nicht privaten Ereignissen kann Sonderurlaub beantragt werden, zum Beispiel zur Wahrnahme staatsbürgerlicher Pflichten, Tätigkeiten bei der freiwilligen Feuerwehr oder ehrenamtlicher Jugendarbeit. Viele Tarifverträge legen Zusatzansprüche fest und Betriebsvereinbarung enthalten nicht selten interne Regelungen zum Sonderurlaub. Der ist übrigens unbezahlt, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung.
Kurze Frage - Schnelle Antwort
Wie viel Urlaubsanspruch habe ich als Arbeitnehmer? - Sie haben, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, mindestens 20 Tage Urlaub. Dieser gesetzliche Mindesturlaub steht jedem Arbeitnehmer zu. In vielen Tarif- und Arbeitsverträgen werden jedoch deutlich mehr Urlaubstage gewährt.
Wie viel Urlaub darf der Arbeitnehmer selbst bestimmen? - Arbeitnehmer dürfen mindestens zwei Fünftel ihres Urlaubs selbst bestimmen.
Wann hat man 20 Urlaubstage und wann 24? - Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt laut dem Bundesurlaubsgesetz 24 Tage, jedoch bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Die meisten Arbeitnehmer arbeiten in einer Fünf-Tage-Woche, dann sind es 20 Tage.
Wie viel Urlaubsanspruch hat man bei 40 Stunden? Wie viel Urlaubsanspruch habe ich bei einer 30-Stunden-Woche? - Die Anzahl der Urlaubstage hängt nicht mit der Anzahl der Stunden pro Woche zusammen, sondern allein von der Anzahl der Tage pro Woche.
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit? - Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich der gesetzliche Mindesturlaub von 24 auf 30 Tage.
Wie viele Urlaubstage darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vorschreiben? - Der Arbeitgeber kann bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs bestimmen.
Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer mit Arbeit auf Abruf? - Arbeitnehmer auf Abruf haben laut Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr, so wie alle anderen Voll- und Teilzeitarbeiter auch, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag keinen höheren Urlaub gewähren.
Muss das Wochenende vor dem Urlaub frei sein? - Damit ein zusammenhängender Urlaub möglich ist, muss entweder das Wochenende vor oder nach dem Urlaub frei sein.
Benötigen Sie eine Beratung zum Thema “Anspruch auf Erholungsurlaub” oder haben Sie ein konkretes arbeitsrechtliches Anliegen oder Fragen zum Sozial- und Arbeitsrecht? Dann rufen Sie gerne bei der ArbeitnehmerHilfe e.V. Düsseldorf an! Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht ist von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer 0211-54212240 für Sie erreichbar.
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