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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Eine häusliche Quarantäne bezeichnet die vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und bezweckt damit den Infektionsschutz der Bevölkerung, indem die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird. Eine Quarantäne wird auf diejenigen Anwendung, welche in Kontakt mit einer positiv auf den Corona-Virus getesteten Person standen. Die Menschen, bei denen eine Corona-Infektion feststeht, also bei denen diese anhand eines PCR-Tests beziehungsweise kraft eines Corona-Antigen-Schnelltests belegt wird, müssen in häusliche Isolierung sowie bei Notfällen in einer medizinischen Einrichtung abgetrennt werden.

Die Corona-Pandemie

Der Coronavirus wird auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist im Augenblick nicht abzusehen, über welchen Zeitraum wir uns mit dem Coronavirus und seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben auseinandersetzen müssen. Beim Gipfel der Corona-Pandemie meldeten viele Betriebe Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, ob und inwiefern das zulässig war, kann eindeutig verneint werden, weil die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Als sogenannte Probezeit wird eine gegenseitig eingeräumte Testphase bezeichnet, die vom Start eines neuen Arbeitsvertrags bis zu dessen vereinbarten Ende reicht. Je nachdem, was vereinbart wird, kann eine Probezeit bis zu sechs Monaten andauern. Während der Probezeit darf der Arbeitsvertrag grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nicht innerhalb der Probezeit, darum benötigt es keinen Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Wenn dem Arbeitnehmer die neue Arbeitsstelle nicht behagt, kann er diese mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, denn die Regeln einer Probezeit gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Des Öfteren erzählen uns Angestellte, dass sie von ihrem Chef gekündigt wurden, da sie diesen über die behördlich angeordnete Quarantänemaßnahme informiert hatten. Die betroffenen Mitarbeiter wurden als Reaktion darauf von ihren Vorgesetzten dazu beauftragt, eine schriftliche Bestätigung der Anordnung der Gesundheitsbehörde vorzulegen. Weil die Mehrzahl der Gesundheitsämter aber überlastet und deshalb sich nicht in der Lage zeigten, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne zeitnah auszustellen. Ein Fehlen der schriftlichen Bestätigung ist von diesen Arbeitgebern leider zum Anlass für die Kündigung genommen worden, obschon die betreffenden Mitarbeiter gar nicht die Chance hatten, diese vorzulegen. Hauptsächlich in kleineren Betrieben oder vor Ablauf der Probezeit gehen zahlreiche Arbeitnehmer davon aus, dass sie einfach so gekündigt werden können. Allerdings ist das nicht richtig, denn auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, lässt sich daraus keine Zulässigkeit jedweder Kündigungen ableiten. Bei den angeführten Fällen handelte es sich um Willkür des Arbeitgebers und mehrere Arbeitsgerichte erklärten derartige Kündigungen darum für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

Haben Sie Fragen zu „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Unter der 0211-54212240 bekommen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr Auskunft von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf.


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